Die neue Eigenheimrente
Seit einigen Wochen hat die Reform der sogenannten Riesterrente Gesetzeskraft. In der Presse ist diese Reform auch als Eigenheimrente bekannt. Es lohnt sich, genauer hinzuschauen!
Ein kleiner historischer Rückblick:
Im Jahr 2002 wurde die Riesterrente eingeführt.
Anfänglich waren 1% des rentenversicherungspflichtigen Brutto des Vorjahres einzuzahlen. Dieser Eigenbeitrag stieg auf bis zu 4% ab dem Jahr 2008. Gleichzeitig stiegen auch die staatlichen Zulagen.
Die geförderten Verträge mussten bestimmte Kriterien erfüllen ( Rentenauszahlung, Verteilung der Vermittlungsprovision auf mehrere Jahre, Kapitalschutz ). Gefördert wurden und werden vereinfacht gesagt die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten.
Ehegatten die nicht rentenversicherungspflichtig sind durften reine Zulagenverträge abschließen. Das war jedoch nur möglich, wenn der Partner einen regulären Vertrag abgeschlossen hat.
Ab dem Jahr 2008 beträgt der Höchstbetrag der gefördert wird 2.100 €. Der “Eigenanteil” (sogenannter Eigenbeitrag) ergibt sich aus 4% des Bruttoeinkommens des vergangenen Jahres minus einer Grundzulage von 154 € sowie 185 € für jedes Kind. Für die ab 2008 geborenen Kinder beträgt die Zulage 300 €. Der Haken an dem Geldsegen ist die im Alter nachgelagerte Besteuerung.
Jetzt zur Eigenheimrente: Was wurde reformiert? Was hat sich verbessert?
Die Wohneigentumsförderung
Zukünftig werden auch gefördert:
- die Tilgungsleistung beim Hypothekendarlehen. Die direkt auf das Kreditkonto ausgezahlten Zulagen (Grund- und Kinderzulagen) haben die Wirkung von Sondertilgungen
- die Sparraten in einen Bausparvertrag, wenn dieser Vertrag für die Wohneigentumsanschaffung (EFH oder ETW) verwendet wird
- Kauf von “zusätzlichen” Genossenschaftsanteilen an der Wohnungsgenossenschaft in der man Mieter ist. Diese Anteile werden später “zurückgezahlt”. Dabei ist zu beachten: Die der Anteilsauszahlung erfolgt nicht vor dem 61. Lebensjahr. Die “Auszahlung” kann in Form einer lebenslangen Mietreduzierung oder in einer zeitlich befristeten Mietsenkung und einer daran anknüpfenden Rentenzahlung erfolgen
Kapitalentnahmen
Darunter versteht man: Die Entnahme des bereits angesparten Geldes ( aus einem vorhandenen Riestervertrag ) zur Anschaffung oder Entschuldung der eigen genutzten Wohung oder des Hauses.
Das ging auch vorher.
Neu jedoch ist, dass der Entnahmerahmen nicht mehr minimal 10.000 € beträgt. Somit können auch geringere Geldbeträge ( z.B. 3.000 € ) entnommen werden. Entfallen ist ebenfalls die vorher bestandene Rückzahlungsverpflichtung für dieses Kapital.
Besteuerung
Für jeden Sparer wird ein sogenanntes Wohnförderkonto eingerichtet.
Zulagen, Entnahmen und die Spar-/Tilgungsbeiträge werden dort fiktiv gesammelt. Und dieser „Kontostand“ wird zusätzlich um jährlich 2% erhöht (wie eine Sparbuchverzinsung).
Mit Eintritt in den Ruhestand beginnt die Besteuerung
- Möglichkeit: Die Sofortversteuerung wird beantragt. Dann werden als Bonus nur 70% des “Kontostandes auf dem Wohnförderkonto” dem persönlichen Steuersatz unterworfen.
- Möglichkeit: Das Wohnförderkonto wird schrittweise “aufgelöst”. Diese Auflösung erfolgt bis zum 85. Lebensjahr. Der aufgelöste Betrag wird wie ein Einkommen im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteuert.
Ein kleines, aber feines Beispiel soll den Fördereffekt verdeutlichen:
Eine Familie Vater, Mutter, 3 Kinder (jüngste Kind geboren 2008) bespart von Anfang an (seit 2002) 2 Riesterverträge. Sie ist Hausfrau . Er hat als Angestelltert ein Bruttoeinkommen von 40.000 €. Sie sparen den jährlichen Höchstbetrag von 2.100 €.
2010 wollen Sie bauen.
Baukosten: 225.000 €
Eigenkapital Bank: 25.000 €
Eigenkapital Riester: 25.000 €
benötigtes Fremdkapital daher : 175.000 € zu einem Zinssatz von 5,00 % und einer Tilgung von 1,5%/Jahr
Das ergibt eine Annuität (Monatsrate) von 947,92 €.Der bisher bestehende Riestervertrag wird aufgelöst. Das Kapital (25.000€ ) fließt in die Anschaffungskosten des Grundstücks.
Die bisherige zu zahlende Rate für den Riestervertrag (107 €) wird zur Kredittilgung verwendet. Effektive Kreditbelastung sind dadurch nur 840 € (dafür fällt wiederum die Nettomietzahlung für die bisherige 5 Zimmerwohnung weg).Im 1. Jahr liegt die Tilgung bei 2.625 € (1,5% gemäß Vertrag), die Sondertilgung (aus Zulagen) beträgt 824€. Nach 10 Jahren sind somit nur durch Zulagen 8.240 € in die Sondertilgung des Hauskredites geflossen.
Beachten bei der Wohnriester
- Begünstigt von dieser Neuregelung sind nur Wohnimmobilien die nach dem 01.01.2008 angeschafft bzw. hergestellt wurden.
- Gefördert wird nur der Hauptwohnsitz. Das heißt die Tilgung des Bungalow am Bodensee erfolgt wie bisher ohne staatliche Unterstützung.
- “Altimmobilien” ( Herstellung, Anschaffung bis zum 31.12.2007 ) können nur von der Regelung der Entschuldungsentnahme profitieren.
Und zum Schluss !
- Für die unter 25 Jährigen wird im Jahr 2008 ein einmaliger „Berufseinsteigerbonus“ i. H. v. 200 € gezahlt.
- Aufgenommen in den Förderkreis für die Eigenheimrente wurden auch Personen, die eine Erwerbsunfähigkeitrente bzw. -versorgung erhalten.
Dieser Beitrag wurde von unserem Steuerberater Berlin, Herrn Reinhard Schinkel, erstellt.
Tags: Eigenheimrente, Riesterrente, Besteuerung, Steuerberater Berlin, Wohnriester
Der Nutzen der Eigenheimrente…
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Die neue Eigenheimrente…
Mit der Eigenheimrente können auch Tilgungsleistungen bei Hypothekendarlehen geleistet werden. Ein Bonus für junge Berufseinsteiger wird gewährleistet. Die Wohnriester wird beginnend mit dem Ruhestand versteuert….
Die Eigenheimrente war zwar gut gedacht, jedoch ist Sie in vielen Teilen zu kompliziert und zu unflexibel. Schade ist auch, dass keine Umfinanzierungen im Rahmen von Wohn-Riester möglich sind. Denn damit würde das Thema Bausparvertrag erst wirklich interessant werden. Denn wer im Moment kauft, kann sehr günstig finanzieren und könnte so einen Sicherheit für die Anschlussfinanzierung schaffen.
Dennoch muss man dem Gesetzgeber immer noch hoch anrechnen, dass mit der Riester- und Rürup Rente zwei interessante Fördermodelle angeboten werden.